Sie sind hier:

Konkludente Handlungen im Datenschutz

© Jan Engel – Fotolia.com

Einwilligungen können auch durch stillschweigende Willenserklärungen erteilt werden

Wenn jemand das, was er möchte, nur durch eine Handlung ausdrückt, ist das eine konkludente Meinungsäußerung. Man kann seinen Willen aus seinem Verhalten ableiten. Das gibt es auch unter der DSGVO, z. B. beim Erhalt von Newslettern oder bei der Kontaktaufnahme:

Beispiel 1: Newsletterversand

Wenn eine Person schon mehrere Male vor dem Inkrafttreten der DSGVO einen Newsletter erhalten und dem nicht widersprochen hat, kann der Versender davon ausgehen, dass der Empfänger den Newsletter weiterhin erhalten möchte. Deshalb sind auch erneute Anmeldungen oder Einwilligungserklärungen nicht notwendig. Wir berichteten darüber in unserer News „Newsletterversand – DSGVO-konform ohne erneute Einwilligung“.

 

Beispiel 2: Kontaktaufnahme

Wenn eine Person ein Unternehmen per WhatsApp anschreibt, ist dies auch eine stillschweigende Willenserklärung und somit eine Einwilligung zur Nutzung von WhatsApp als Kommunikationsweg. Natürlich muss jedes Unternehmen dafür Sorge tragen, dass es selbst bei der Nutzung von WhatsApp datenschutzkonform arbeitet und alle Anforderungen an den Datenschutz erfüllt werden.

Dieser Text stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht die Beratung durch einen Juristen.

 

Bei der Nutzung von WhatsApp durch Unternehmen gibt es datenschutzrechtlich einiges zu berücksichtigen - Gerne beraten wir Sie hierzu!

 


 

Facebook und die DSGVO – Neues Urteil: Laut Pressemitteilung hat Facebook nun kurz nach dem Beschluss der DSK die „Page Controller Addendum“ als Teil der AGB aufgenommen. In dieser Vereinbarung legt Facebook, wie von der DSK gefordert, die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben und der datenschutzrechtlichen Pflichten fest – somit rückt das DSGVO-konforme Betreiben von Facebook-Fanpages näher.

 

Datenschutzkonforme Social-Media-Anwendungen

Zurück